Impressum hard&software Büttner

Anschrift
Straße:Ernst-Thälmann-Strasse 60
PLZ:D-15859
Ort:Storkow
Kommunikation
Telefon:033678 63114
TeleFax:033678 61044
e-mail: info-Entfernen Sie diesen Text-@it-buettner.de
mobil:0173 874 9364
Registerangaben
Inhaber:Hans-Ulrich Büttner
UST-ID Nummer:DE 153 865 513
Steuer Nummer:063 210 01007
Gewerbegenehmigung:03.07.1991 durch Gewerbeamt LOS
Verantwortlich gemäß § 6 MDStV:Hans-Ulrich Büttner
Design:hard & software Büttner

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. Mai 1998

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Firma hard&software Büttner (im folgenden H&SWARE) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn H&SWARE sie schriftlich bestätigt.

(3) Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte von H&SWARE, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der H&SWARE sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung/Quittung ersetzt werden.

(2) Ein Vertrag über die Nutzung von Diensten der Firma H&SWARE, insbesondere Schulungen und/oder Wartungsvereinbarungen, kommt mit der Gegenzeichnung eines Grundvertrages durch H&SWARE zustande.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Skizzen und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Soweit H&SWARE sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den Kunden der Firma H&SWARE kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Vertragsverhältnis.

§ 3 Kündigung (Wartungsverträge)

(1) Verträge treten mit der Unterzeichnung des Grundvertrages in Kraft und werden jeweils für ein Jahr abgeschlossen, beginnend mit dem Datum des Beginns der Leistungsverpflichtung.

(2) Verträge sind frühestens zum Ablauf des ersten Jahres kündbar. Die Kündigung muss H&SWARE, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Quartal vor Ablauf des Jahres, schriftlich zugehen.

(3) Sofern keine fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

§ 4 Preise

(1) Soweit nichts anderes angegeben, hält sich H&SWARE an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager H&SWARE.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch H&SWARE steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von H&SWARE durch Zulieferanten und Hersteller.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die H&SWARE die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von H&SWARE zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei H&SWARE, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen H&SWARE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.

(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird H&SWARE von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzanspruche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich H&SWARE nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.

(4) Sofern H&SWARE die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der H&SWARE.

(5) H&SWARE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Annahmeverzug

(1) Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist H&SWARE berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. H&SWARE kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

(2) Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an H&SWARE als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, höchstens jedoch 50 EUR, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann H&SWARE den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.

(3) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann H&SWARE die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. H&SWARE ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

§ 6 Liefermenge

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der H&SWARE und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der H&SWARE verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meidung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch H&SWARE hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 8 Gewährleistung

(1) H&SWARE gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 6 Monate.

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

(3) Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen.. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) lm Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins oder Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die Firma H&SWARE Büttner, Serviceabteilung, Ernst-Thälmann-Straße 60, D 15859 Storkow zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert wird. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. H&SWARE übernimmt ausdrücklich keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(6) Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, wird die H&SWARE Computer Deutschland GmbH den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.

(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien.

(8) Gewährleistungsansprüche gegen H&SWARE stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(9) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens H&SWARE vorliegt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die H&SWARE aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden H&SWARE vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die H&SWARE auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum der H&SWARE (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für H&SWARE als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne H&SWARE zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für H&SWARE grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der H&SWARE hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

(5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist H&SWARE berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeanspruche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

§ 10 Zahlung

(1) Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme Euroscheck oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden.

(2) H&SWARE ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

(4) Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

(5) Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

§ 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Anspruche gem. 9 8 Ziffer 7 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzanspruche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 13 Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 14 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von H&SWARE zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von H&SWARE erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 15 Datenschutz und Datenspeicherung

Die Firma H&SWARE ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.

§ 16 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export unserer Waren in Nicht-EG-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

§ 17 Anwendbares Recht

(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen H&SWARE und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Fürstenwalde Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. H&SWARE ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Storkow Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

hard&software Büttner

Ernst-Thälmann-Strasse 60

15859 Storkow

oder: info-Entfernen Sie diesen Text-@it-buettner.de

oder: FAX +49 33678 63115

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

Disclaimer:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 (312 O 85/98 - Haftung für Links) hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert (disclaiming). Ich habe auf meinen Seiten Links zu anderen Seiten im Internet untergebracht. Für Links gilt prinzipiell: Ich erkläre ausdrücklich, dass ich keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten habe. Ich distanziere mich ausdrücklich von den Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Site und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle in dieser Website angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Links führen.